Ratgeber · Steuern & Finanzen
Entrümpelung steuerlich absetzen
Viele verschenken hier Geld: Ein Teil der Kosten einer Entrümpelung lässt sich häufig über die Steuererklärung zurückholen. Wie das mit haushaltsnahen Dienstleistungen funktioniert – und worauf Sie bei Rechnung und Bezahlung achten müssen.
Haushaltsnahe Dienstleistung: Was das bedeutet
Der Gesetzgeber fördert Arbeiten, die in Ihrem Privathaushalt erledigt werden – geregelt in § 35a des Einkommensteuergesetzes. Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung in der selbst genutzten Wohnung fällt regelmäßig darunter. Die Steuerermäßigung hat es in sich: 20 Prozent der begünstigten Kosten, bis zu 4.000 Euro pro Jahr – und zwar direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Auch Mieterinnen und Mieter können den Abzug nutzen, nicht nur Eigentümer.
Was zählt – und was nicht
- Begünstigt: Arbeitslohn, Fahrtkosten und Maschinenkosten – jeweils inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
- Nicht begünstigt: Materialkosten. Entsorgungskosten erkennt das Finanzamt in der Regel nur an, wenn sie eine untergeordnete Nebenleistung sind – das beurteilt im Zweifel Ihr Finanzamt oder Steuerbüro.
Genau deshalb ist die Rechnung so wichtig: Nur wenn die Anteile getrennt ausgewiesen sind, kann das Finanzamt den begünstigten Teil überhaupt erkennen.
Das muss auf der Rechnung stehen
Verlangen Sie eine ordentliche Rechnung, auf der der Lohn- und Fahrtkostenanteil gesondert ausgewiesen ist. Eine Pauschale ohne Aufschlüsselung kostet Sie im Zweifel den kompletten Abzug. Bei uns ist die Aufschlüsselung Standard – Ihr Steuerbüro kann mit unserer Rechnung direkt arbeiten, ohne nachzufragen.
Niemals bar zahlen
Die zweite Voraussetzung neben der Rechnung: Die Zahlung muss unbar erfolgen, also per Überweisung auf das Konto des Betriebs. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an – selbst dann nicht, wenn Sie eine Quittung haben. Das ist kein Schikane-Paragraf, sondern soll Schwarzarbeit eindämmen; seriöse Betriebe haben mit Überweisung kein Problem.
Gilt das auch bei einer Haushaltsauflösung im Erbfall?
Hier ist Vorsicht angebracht: Die Steuerermäßigung setzt grundsätzlich voraus, dass die Leistung im eigenen Haushalt erbracht wird. Wird der Haushalt einer verstorbenen Person aufgelöst, in dem Sie selbst nie gewohnt haben, erkennt das Finanzamt den Abzug häufig nicht an. Anders kann es aussehen, wenn Sie die Wohnung übernehmen oder dort selbst gewohnt haben. Weil hier viel vom Einzelfall abhängt, lohnt vor der Beauftragung ein kurzer Anruf beim Steuerbüro. Die praktischen Schritte rund um den Nachlass haben wir im Artikel „Haushaltsauflösung im Erbfall“ zusammengefasst.
Auch beim Umzug möglich
Übrigens gilt das Prinzip nicht nur für Entrümpelungen: Auch privat veranlasste Umzüge können als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Ist der Umzug beruflich veranlasst, laufen die Kosten stattdessen meist als Werbungskosten – oft die günstigere Variante. Was eine Räumung überhaupt kostet, lesen Sie im Artikel „Was kostet eine Entrümpelung?“; die Leistungen selbst finden Sie unter Entrümpelung und Haushaltsauflösung.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Was in Ihrem konkreten Fall anrechenbar ist, klären Ihr Steuerbüro oder Ihr Finanzamt.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Wie viel bekomme ich höchstens zurück?
Für haushaltsnahe Dienstleistungen erkennt das Finanzamt 20 Prozent der begünstigten Kosten an, höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Der Betrag wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen.
Kann ich die Entrümpelung bar bezahlen?
Für den Steuerabzug nicht: Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Betriebs. Wer bar zahlt, verliert den Anspruch – selbst mit Quittung.
Weist Rumpelfuchs die absetzbaren Anteile aus?
Ja, standardmäßig: Auf unserer Rechnung sind Lohn- und Fahrtkostenanteil gesondert ausgewiesen, damit Ihr Steuerbüro direkt damit arbeiten kann.
Heute anrufen, morgen Platz haben.
Kostenlose Besichtigung – auch abends und samstags.